Situation:

Zum Thema "Schnee- und Eisbeseitigung / Winterdienst" erreichen uns immer wieder Anfragen.

Der Mieterverein hat hierzu einige Hinweise:

Die Schnee- und Eisbeseitigung ist grundsätzlich Pflicht der Stadt. Diese hat jedoch laut Satzung diese Pflicht den Anliegern auferlegt. In Brandenburg steht das in der Straßenreinigungssatzung.

Zu den Winterdienstaufgaben auf öffentlichen Verkehrswegen gehören:

Bei Gehbahnen mit Anliegern geht nach Satzung der Stadt Brandenburg (§3) die Streupflicht auf die Anlieger über.

Für die Stadt Brandenburg gilt die Streupflicht von 06.00 bis 20.00 Uhr. Die Anlieger haben in der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr Gehwege, Gehbahnen, Radwege und Zugänge zu räumen und zu streuen.

Achtung! Das ist kommunal unterschiedlich.

Auch Mieter können zum Schneefegen und Streuen verpflichtet sein. Oft wissen sie das nicht, weil sie ihren Mietvertrag nicht kennen.

Der Mieterverein macht auf folgendes aufmerksam:

Jeder Mieter sollte spätestens jetzt im Mietvertrag nachlesen, ob er für den Winterdienst zuständig ist. Ist das der Fall, und kommt er seinen Pflichten nicht nach, wird er bei Schäden ggf. wegen fahrlässiger Körperverletzung belangt und mit hohen Schadensersatzforderungen konfrontiert.

Zu prüfen wäre auch, ob man gegen einen solchen Schadensfall ausreichend versichert ist.

Achtung, sehen Sie auch in der Hausordnung nach. Ob im Einzelnen eine wirksame Übertragung der Verkehrssicherheitspflicht auf den Mieter z. B. durch einen Formularmietvertrag vorliegt, sollten Sie durch Fachleute prüfen lassen.

Gerichte stellen übrigens hohe Anforderungen an die Schnee- und Eisbeseitigung und urteilen hart. Von seiner Leistungspflicht befreit ist nur, wer unverschuldet, z. B. aus gesundheitlichen Gründen, nicht hatte räumen und streuen können. Die Beweislast hat hier der Streupflichtige.

Die Räum- und Streupflicht sieht so aus:

Wenn der Mieter die Verantwortung für Hauseingang, Fußweg, Straße, den Weg zur Mülltonne usw. hat, muss er ab morgens 7.00 Uhr bis abends 20.00 Uhr dafür sorgen, dass der Bereich gefegt und gestreut ist. Er muss gefahrlos befahren und betreten werden können. Gehwege sind in einer Breite von 2,00m freizuhalten.

Bei Dauerschneefall muss mehrmals geräumt werden. Bei Schneeschauern müssen die Arbeiten erst nach Ende des Schneefalls oder dann begonnen werden, wenn es nur noch geringfügig schneit.

Als Streumittel eignen sich abstumpfende Stoffe wie Asche und Sand. Salz ist aus Gründen des Umweltschutzes nur in Ausnahmefällen zu verwenden, z.B. auf Treppen oder Rampen.

Wer Fragen zu diesem Thema hat, wendet sich bitte an den Mieterverein.

Bitte beachten Sie auch den Tipp des MVB: "Was ist vor dem Urlaubsantritt zu beachten?"

ACHTUNG: Eine Übernahme des Winterdienstes durch den Mieter muss im Hauptvertrag konkret vereinbart werden. Eine Umsetzung des -die Winterreinigung des Grundstücks- bestimmenden Ortsrechts in den Mietvertrag darf zu keinen Unklarheiten hinsichtlich der verpflichteten Personen führen.

Durch Formularmietvertrag kann die -mit der Erfüllung des Winterdienstes verbundene Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers wirksam auf den Wohnungsmieter übertragen werden. Es reicht aus, wenn die Klausel Bestandteil der unselbstständigen „Hausordnung“ des Vertragstextes ist.

Die Übertragung von Verkehrssicherungspflichten (hier: Winterdienst) in einer Hausordnung auf die Mieter kann allerdings als sogenannter verhüllter Haftungsausschluss nach BGB § 309 Nr. 7 unwirksam sein.

Allein durch eine Regelung in der Hausordnung zum Mietvertrag kann der Mieter einer Erdgeschosswohnung nicht zum Winterdienst verpflichtet werden.

Der Mieter wird wegen Alters oder Gebrechlichkeit nicht von der formularmiet-vertraglich übernommenen, auf das Hausgrundstück beschränkten Winterdienst frei.

ABER: Ist der Mieter aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, den sogenannter Winterdienst vertragsgemäß auszuführen, und ist die Ausführung durch Dritte vom Mieter nicht zumutbar zu bewerkstelligen, so wird der Mieter von seiner mietvertraglichen Nebenpflicht auf Dauer frei.

Für die tatsächliche und rechtliche Verantwortlichkeit des Vermieters gegenüber einem Mieter, der sich auf einem eisglatten Zugangsweg bei einem Sturz einen Körperschaden zufügt, ist nicht entscheidend, ob der Winterdienst wirksam durch eine Hausordnung auf die Mieter übertragen wurde, sondern ob die Mieter den Winterdienst tatsächlich übernommen haben.

Der Vermieter hat für ein Verschulden eines Mieters nicht schadensersatzrechtlich einzustehen, so dass dem geschädigten Mieter gegen den Vermieter auch kein Anspruch auf Schmerzensgeld zusteht. Wird die dem Mieter obliegende Schneebeseitigung von einem Unternehmen aufgrund Entschlusses des Vermieters vorgenommen, sind diese Kosten nicht umlagefähig.

Die individualvertragliche Vereinbarung der Schneebeseitigungspflicht des Mieters „nach Winterdienstplan“ gestattet grundsätzlich die Erstellung des Planes durch den Vermieter mit der Maßgabe wöchentlich wechselnder Reinigungspflicht der Mieter des Hauses. Die formularvertragliche Übernahme der Schneeräumungspflicht durch den Erdgeschossmieter eines Mehrparteienhauses ist unzumutbar, wenn die zu räumende Strecke 120 Meter beträgt und der Mietvertrag keinerlei Beteiligungsverpflichtung der übrigen Mieter bei starkem Schneefall vorsieht.

Die Streupflicht entfällt bei extremen Witterungsverhältnissen, wenn mit zumutbaren Maßnahmen die Glätte nicht bekämpft werden kann (z. B.: ununterbrochener gefrierender Sprühregen, starker und andauernder Schneefall).

Hat der Mieter die Verpflichtung zur Schneebeseitigung übernommen, sollte er mit dem Vermieter regeln, wer die Arbeitsgeräte bezahlt, stellt und die Kosten des Streumaterials trägt. Sonst hat der Mieter die Kosten zu tragen. Die Materialien (abstumpfende Stoffe und Taustoffe), die zur Glättebekämpfung verwendet werden dürfen, sind satzungsgemäß vorgeschrieben: z. B. Asche, Schlacken und ätzende Stoffe dürfen in Brandenburg nicht verwendet werden, nur Granulat, Sande und Kies oder Feuchtsalz jedoch nicht mehr als 25g/m².

Frostschäden: Ein Vermieter kann auch ohne besondere Absprache grundsätzlich darauf vertrauen, dass sein Mietvertragspartner bei längerer Abwesenheit während der Winterzeit durch minimale Beheizung der Wohnung der Obhutspflicht genügt und ausreichend Vorsorge gegen Frostschäden trifft. Der Vermieter muß Vorsorge treffen, dass in der leerstehenden Wohnung eines Gebäudes mit weiteren Wohnungen ausreichende Beheizung erfolgt, um Frostschäden (Wasserrohrbruch) auszuschließen. Kommt es in einer leerstehenden, unbeheizten Wohnung im Winter zu einem Wasserrohrbruch, weil Rohre infolge Frosteinwirkung platzen, und dadurch bedingt zu einem Wasserschaden in der darunterliegenden, bewohnten Wohnung, haftet der Vermieter dem betroffenen Mieter aus positiver Vertragsverletzung des Mietvertrages auf Schadenersatz.

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